§ 1 Name und Sitz
Der Ortsverband Brombachtal der Partei Bündnis 90/Die Grünen ist ein Gebietsverband im Sinne des Parteiengesetzes und trägt den Namen „Bündnis 90/Die Grünen – Ortsverband Brombachtal“, Kurzname „Grüne Brombachtal“. Sitz des Ortsverbandes ist Brombachtal.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Ortsverbandes kann jede/r werden, die/der die in Satzung und Programm enthaltenen Grundsätze des Landes- und Bundesverbandes anerkennt und nicht Mitglied in einem anderen Gebietsverband von Bündnis 90/Die Grünen oder in einer anderen Partei im Sinne des Parteiengesetzes ist.
(2) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand des Ortsverbandes beantragt. Mitglied kann nur sein, wer ordnungsgemäß Mitgliedsbeiträge zahlt, und zwar monatlich, viertel-, halb- oder ganzjährig. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (schriftlich ohne Frist), Tod, Streichung oder Ausschluss.
(3) Der Vorstand des Ortsverbandes teilt den Beginn der Mitgliedschaft unverzüglich der Kreisgeschäftsstelle, die die Mitgliederkartei führt, mit.
(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei Bündnis 90/Die Grünen verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
(5) Probemitgliedschaften sind laut § 4 der Satzung des Bundesverbandes möglich.
§ 3 Freie Mitarbeit
Der Ortsverband Brombachtal ermöglicht die Form der freien Mitarbeit, entsprechend den Regelungen in der Bundes- und Landessatzung.
§ 4 Organe des Ortsverbandes
Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung des Ortsverbandes gemäß § 5 und der Vorstand des Ortsverbandes gemäß § 6.
§ 5 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsverbandes. Sie beschließt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten über Satzungsfragen, wählt den Vorstand des Ortsverbandes (2 Jahre) und die Kassenprüfer*innen sowie einen/eine Delegierte(n) für die Teilnahme an Kreisvorstandssitzungen für jeweils ein Jahr. Die Mitgliederversammlung stellt zudem die Bewerberliste für die Gemeindevertretung und die Ortsbeiräte auf.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal im Jahr statt. Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Ortsverbandes muss die Mitgliederversammlung unverzüglich und Frist wahrend einberufen werden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe der Tagesordnung, Ort und Zeit den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben. Ein Versand der Einladung per E-Mail ist möglich, soweit Mitglieder hierfür ihr Einverständnis schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt haben.
(3) Die Mitgliederversammlung ist nach satzungsgemäßer Einberufung beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung tagt in der Regel öffentlich. Soll anders verfahren werden, ist dies mit 2/3-Mehrheit zu beschließen. Zu jeder Mitgliederversammlung werden ein Protokoll und eine Anwesenheitsliste geführt.
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand vertritt den Ortsverband in allen Angelegenheiten. Er bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und führt sie aus. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er führt die laufenden Geschäfte des Ortsverbandes. Der Vorstand des Ortsverbandes hat zwischen den Mitgliederversammlungen ein politisches Mandat. Er ist mit Anwesenheit von 2/3 der Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
(2) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern einschließlich SprecherIn, SchriftführerIn und KassiererIn. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so kann im Rahmen einer fristgerecht einberufenen Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der regulären Amtszeit durchgeführt werden.
§ 7 Abstimmungs- und Wahlverfahren
(1) Bei Abstimmungen ist ein Antrag angenommen, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält.
(2) Anträge, die auf der Mitgliederversammlung beraten und beschlossen werden sollen und noch nicht Teil der mit dem Einladungsschreiben zugestellten Tagesordnung sind, können mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Tagesordnung hinzugefügt werden. Anträge auf Abwahl, Satzungsänderungen oder Auflösung des Ortsverbandes können nicht Gegenstand eines solchen Dringlichkeitsantrages sein.
(3) Personenwahlen sind als geheime Wahl durchzuführen.
(4) In den Vorstand ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
(5) Vorstandsmitglieder können mit einer absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf jeder Mitgliederversammlung abgewählt werden.
(6) Bei Nominierungsverfahren oder bei der Aufstellung von Kandidaten für Wahlen beschließt die Mitgliederversammlung eine Wahlordnung.
§ 8 Satzungsänderung
Anträge auf Satzungsänderung müssen dem Wortlaut der beabsichtigten Änderung nach mit der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgeführt werden. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 9 Auflösung des Ortsverbandes
Der Ortsverband ist aufgelöst, wenn die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit die Auflösung beschließt und diese Stimmenmehrheit mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ortsverbandes entspricht. Das Vermögen des Ortsverbandes fällt in diesem Falle an den Kreisverband.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist in der Beitragsordnung des Kreisverbandes geregelt. Diese ist Bestandteil der Satzung.
§ 11 Sonstige Bestimmungen
Für die Regelung weiterer, hier nicht behandelter Fragen wird auf die einschlägigen Bestimmungen des Parteiengesetzes verwiesen sowie die sinngemäß geltenden Satzungen des Landes- bzw. Bundesverbandes.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Verabschiedung auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung in Kraft.